Anderl von Rinn

CHF 3.50

Gebete und Novene zum seligen Märtyrerkind Andreas von Rinn

Autor: Gottfried Melzer, Kpl. (†2013)
Format: DIN A6 (10,5 x 14,8 cm)
Seiten: 100
Bilder: 4 Abbild. farbe, einige schwarz
Verlag: Franziska-Verlag

Nicht vorrätig

Beschreibung

Kaplan Gottfried Melzer, der Verfasser, bzw. wieder beleber der Verehrung zum Märtyrerkind Andreas von Rinn hat mit diesem Gebets und Andachtsbüchlein der Nachwelt ein sehr schönes Andenken hinterlassen. Die Anderl-Verehrung hat seint der Erhebung seiner Gebeine, im Jahre 1475, viele Gebetserhörungen erleben dürfen. Das kleine Kind hilft vor allem bei verlorenen Gegenständen, aber auch bei allen möglichen Krankheiten, wie Erfahrungsberichte zeigen.

Die Titel «heilig» und «selig» sagten in früherer Zeit das gleiche aus. So sprechen wir zum Beispiel vom «heiligen Joseph» und ebenso von der «seligsten Jungfrau Maria». Erst später wurden die Bezeichnungen «selig» und «heilig» im Zusammenhang mit einer kirchlichen Selig- oder Heiligsprechung nach einem vorangegangenen Prozess verwendet. Die Seligsprechung bildet nach kirchlichem Recht die Vorstufe zur Heiligsprechung.

Andreas von Rinn wurde seit seiner Erhebung aus dem Grabe (1475) mit Billigung der zuständigen bischöflichen Obrigkeit als «heiliges Kind» vom christlichen Volk verehrt.

Papst Urban VIII. hat in seinem Breve «C&oeliglestis Hierusalem» vom Jahre 1634 das Recht, einer Person den Titel «Heiliger» oder «Seliger» zuzuteilen, als alleiniges Recht des Papstes festgelegt. Er bestimmte in dieser Hinsicht folgendes:

1. Heiligmässige Personen, die vor 1181 öffentlichen Kult genossen, dürfen auch weiterhin öffentlich (liturgisch) verehrt werden.

2. Der öffentliche Kult eines von 1181 bis 1534 Verstorbenen kann ebenfalls aufrechterhalten werden, es kann aber zusätzlich die päpstliche Bestätigung dafür erbeten werden. (Approbation des Kultes nach einem ausserordentlichen Prozess. Diese Approbation hat die kirchenrechtliche Bezeichnung «beatificatio æquipollens»).

3. Wer nach 1534 (100 Jahre vor dem Erlass des Breve Urban VIII.) verstorben ist, darf ohne ausdrückliche päpstliche Bestätigung durch Selig- oder Heiligsprechung nicht öffentlich verehrt werden.

Soweit der kurze Auszug aus den Bestimmungen Urban VIII.

Für das Märtyrerkind Andreas von Rinn galt nun das, was vom Papst unter Punkt 2 (siehe oben) bestimmt wurde: Es konnte weiterhin wie bisher öffentlich verehrt werden, ohne dass dafür eine eigene päpstliche Erlaubnis nötig war, es konnte aber auch noch zusätzlich eine päpstliche Bestätigung für den öffentlichen Kult erbeten werden. Letztere wurde vom Kloster Wilten in Rom erbeten und von Benedikt XIV. im Jahre 1752 in Form einer Seligsprechung des Kindes nach einem ausserordentlichen Prozessverfahren (wie es für diesen Fall kirchenrechtlich vorgesehen war) erteilt. In diesem Jahr also wurde dem Märtyrerkind Andreas der kirchliche Ehrentitel «selig» zuerkannt, nachdem es durch Jahrhunderte als «heiliges Kind» verehrt worden war.

Zusätzliche Informationen

Gewicht0.08 kg